Flugplatzbetriebsordnung

                                          

Flugplatz: Gemarkung Westik , Flur 2 , Flurstück 149


1. Alle Piloten haben sich strikt an die Auflagen zu halten.
    Verstöße werden mit Startverbot, ggf. mit Ausschluß aus dem Verein geahndet.

2. Der Modellflugplatz steht allen Mitgliedern des MFC- Kamen zur Verfügung, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein
     erfüllt haben.

3. Die Fahrzeuge sind nur auf dem gekennzeichneten Platz zu parken.
    Der Feldwegzubringer ist äußerst langsam und umsichtig zu befahren.

4. Flugleiter ist derjenige, der als erster auf dem Fluggelände eintrifft. Der zweite eintreffende Pilot ist ebenfalls Flugleiter. 
    Jugendliche ( bis 18 Jahre ) werden als Flugleiter vom ersten Erwachsenen abgelöst.
    Beendet ein Flugleiter seinen Dienst, hat er für Ersatz zu sorgen. Findet sich kein Ersatz unter den anwesenden Piloten, so 
    hat er den Flugbetrieb einzustellen. Die Flugleiter tragen zur besseren Erkennbarkeit die dafür vorgesehene Kennzeichnung.

    Nur einer der Flugleiter darf jeweils selber fliegen.

    In Vertretung des Vorstands führen die Flugleiter an diesem Tag das Flugbuch und Überwachen den Flugbetrieb.
    Sie sind für die Einhaltung dieser Flugplatzbetriebsordnung verantwortlich.
    Ihren Anweisungen ist stets Folge zu leisten.

    Gastflieger dürfen erst nach Einweisung der Flugleiter starten.

Die Flugleiter:
  • achten auf die Einhaltung der Flugplatzbetriebsordnung
  • führen das Flugbuch
  • tragen die Piloten,Abstürze und Außenlandungen außerhalb des genehmigten Flugraums (siehe Pkt.14) in das  Flugbuch ein.
  • lassen sich von jedem Piloten die Versicherung nachweisen und überprüfen das Adresschild im Modell.
  • entziehen bei augenscheinlicher Betriebsunsicherhei des Modells oder Fluguntüchtigkeit des Piloten die Starterlaubnis.
  • ermitteln und dokumentieren die Windrichtung und Geschwindigkeit stündlich.
  • legen die erlaubte Flughöhe im nördlichen Flugsektor fest (siehe Pkt.20).
  • überprüfen den Lärmpass des Modells und achten auf die Einhaltung der Lärmvorschriften.
  • können Platzverweise aussprechen.
  • informieren den Vorstand unverzüglich bei besonderen Vorkommnissen.

           Beschwerden zu Flugleiterentscheidungen sind direkt an den Vorstand zu richten. 

5. Das befahren des Fluggeländes ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Flugleiters,auf keinen Fall während des   
    Flugbetriebes gestattet.

6. Jeder RC-Flieger muss im Besitz einer den Modellbetrieb einschließenden Haftpflichtversicherung sein.
    Jedes Modell ist mit einer offiziellen E-Id zu kennzeichnen, z.B. durch ein Klebeschild im Innern des Modells.

7. Die Ausübung des Sports darf niemanden gefährden oder unnötig belästigen.
    Zuschauer sind vom Fluggelände fern zu halten. (Fluggelände ist vor den Montagetischen)

8. Während aller Platzarbeit, z.B. Rasen mähen, ist der Flugbetrieb verboten.

9. Die Startvorbereitung,das Abstellen,Starten und Landen der Flugmodelle muss an den dafür vorgesehenen Stellen stattfinden

10. RC-Sender dürfen nur von Piloten eingeschaltet werden,die im Besitz des entsprechenden Frequenzfähnchens sind
      (ausgenommen 2,4 GHz RC-Anlagen).Hängt das Fähnchen nicht im Schrank,ist dieser Kanal belegt und darf nicht benutzt 
      werden.

11. Es dürfen nur Modelle geflogen werden, deren technischer zustand ( Motot,Steuerung,etc.) sichere Starts und Landungen
      gewährleisten,und deren Gesamtgewicht unter 25kg liegt.

12. Gleichzeitig fliegende Piloten müssen beieinander stehen, damit sie sich verständigen können.
      Start und Landungen sind vorher deutlich anzusagen.

13. Der Flugraum ist so zu wählen,das im Notfall oder technischen Störungen ohne Gefährdung von Personen oder Sachen
      wieder gelandet werden kann.

14. Abstürze und Landungen außerhalb des genehmigten Flugraumes sind vom Flugleiter im Flugbuch einzutragen.
      Der Eintrag muss Namen,Datum,Uhrzeit und Absturzort enthalten.

      Der Vorstand ist umgehend zu informieren.

15. Die Modelle müssen während des Fluges ständig vom Piloten Beobachtet werden.
       Bemannten Luftfahrzeugen ist stehts auszuweichen.

16. Das Anfliegen von,Personen und Tieren,das Überfliegen von Personengruppen oder Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt.

17. Der Schallpegel von Verbrennermodellen muss vor dem Erstflug gemessen werden.
       Für das gemessene Modell wird ein Schallmessprotokoll ( Lärmpass ) erstellt.
      Der Pilot hat das Messprotokoll beim Betrieb des Modells mitzuführen und auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

18. Jeder Pilot ist gefordert,den Schalldruckpegel durch geeignete Maßnahmen so niedrig wie möglich zu halten.
       Der max. zulässige Wert beträgt 74 dB(A), gemessen in einem Abstand von 25m,detaillierte Hinweise zur
       Messmethode siehe Schallmessprotokoll.

19. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen nur Montags bis Freitags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr,
      Samstags von 7 bis 13 Uhr geflogen werden.
      Nach Sonnenuntergang sowie an Sonn und Feiertagen ist der Betrieb untersagt.

20. Der Flugraum ist ausgehend vom Mittelpunkt des Platzes, wie folgt begrenzt:
       200m nach Westen(links), 200m nach Osten (rechts), 150m nach Norden (Seseke), südlich bis 20m vor dem Weg.
       Im Luftraum nördlich 100m von der Flugplatzmitte bis zur genehmigten nördlichen Grenze ist eine max. Flughöhe 
       einzuhalten.

       Bei Wind aus Südwest über Süd bis Südost mit einer Südströmungskomponente von mehr als 3m/s (10km/h) 
       Geschwindigkeit, oder wenn die Windgeschwindigkeit nicht ermittelt werden kann, ist in diesem Bereich eine
       max. Flughöhe von 30m einzuhalten.
       Es darf nur bei Tageslicht und bis zu einer Höhe von 300m geflogen werden.

21. In der Zeit vom 15.März bis 1.Mai und vom 1.August bis 30.August ist das Überfliegen
       der Klärteiche verboten ( Vogelschutzgebiet )

22. Gleichzeitig dürfen nur 2 Motormodelle und ein Motorsegler ( mit Verbrennungsmotor ) in der Luft sein.

23. Turbinen, Pulsotriebwerke und Kleinmotore wie z.B. COX dürfen nicht betrieben werden.

24. Für Impellermodelle gelten die Vorschriften für Verbrennermodelle.

25. Mit Betriebsstoffen ist nach den gesetzlichen Verordnungen umzugehen.

                       Der Vorstand, im Aprill 2013